PANNARCH - Archäologie im Burgenland 
Schutz - Erforschung - Vermittlung


Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Die Eigentumsrechte an archäologischen Funden sind in §398-§401 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt, diese seien an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben:

Drittes Hauptstück.
Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

Vorschriften über das Finden eines Schatzes.

§398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigenthümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit der Landesstelle anzuzeigen.

§399. Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.

§400. Wer sich dabey einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigenthümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlichet hat; dessen Antheil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.

§401. Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

Quelle: www.ris.bka.gv.at